B&W Technology and Trade GmbH

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Vertragsschluß

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.Ein Vertragsschluß kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung auf die Annahmeerklärung zustande.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.4 Widerrufsbelehrung:Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) (oder durch Rücksendung der Sache) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (oder der Sache). 

Der Widerruf ist zu richten an: 
B&W Technology and Trade GmbH
Buchaer Str. 6
D-07745 Jena 

Widerrufsfolgen: 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und ggf. gezogene Nutzungen, z.B. Zinsen, herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. 

Rückgebebelehrung: 

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paktversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 

B&W Technology and Trade GmbH
Buchaer Str. 6
D-07745 Jena

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 

3. Preise

3.1 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Die Preise verstehen sich ab unserem Werk, falls nicht anders vereinbart.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine oder -fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder -fristen unverbindlich.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Revolution, Entführung und Feuer), dessen Folgen durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auch behördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nicht durch ein dem Lieferanten zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mitverursacht sind. Keine Fälle höherer Gewalt sind periodisch wiederkehrende Naturereignisse und rechtswidrige Aussperrungen.

4.4 Wenn die Behinderung gemäß Ziff. 4.3 länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.6 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat (Lieferdatum). Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Gewährleistung

6.1 Wir gewährleisten, daß unsere Lieferung bzw. Leistung frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht anders vereinbart, sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung für Privatkunden seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Der Verkauf in einer Betrieb-Betrieb-Beziehung beinhaltet eine Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB von 12 Monaten.

6.2 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

6.3 Der Käufer muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung bzw. Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.4 Im Falle einer schriftlichen Mitteilung des Käufers, daß unsere Lieferungen bzw. Leistungen nicht der Gewährleistung entsprechen, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder nachbessern oder Ersatz liefern.
Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

6.5 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.6 Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6.7 Für Software gilt im Übrigen:
Wir gewährleisten die Übereinstimmung der dem Käufer überlassenen Software mit unseren Programmspezifikationen, sofern die Software auf den von uns vorgesehenen Gerätesystemen entsprechend unseren Richtlinien installiert wird. Sofern wir dem Käufer Software und Anpassungskomponenten (z.B. Interfaces etc.) als Fremdprodukte zur Verfügung stellen, übernehmen wir dafür keine Gewährleistung oder Haftung. Die Gewährleistung gilt nur für solche Softwaremängel, die jederzeit reproduzierbar sind. Wir verpflichten uns zur Beseitigung aller für die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblichen Mängel, behalten uns aber vor, die Mängelbeseitigung je nach Bedeutung des Mangels nach unserer Wahl vorzunehmen durch Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Wirkung des Mangels. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die Software in allen vom Käufer gewählten, von uns jedoch nicht spezifizierten Kombinationen fehlerfrei arbeitet.

6.8 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6.9 Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferung bzw. Leistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

7. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder durch Fahrlässigkeit wesentliche vertragliche Hauptleistungspflichten verletzt worden sind.
Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

8.2 Die Lieferung bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziff. 8.3 hierfür entsprechend.

8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheits-übereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außer-gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

9. Zahlung

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Angaben des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und/oder Hereinnahme von Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck und/oder Wechsel eingelöst wird.

9.3 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes durch uns gegenüber dem Käufer bleibt hiervon unberührt.

9.4 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck und/oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

9.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1 Falls gegen den Käufer Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, daß der Käufer uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, daß wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages erstatten.

10.2 Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Käufer nicht zu. Wir haben keine Verpflichtungen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, daß unsere Lieferung/Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird.

10.3 Wir haften nicht für Rechtsverletzungen von Lieferungen/Leistungen, die auf der Grundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Käufers erbracht werden.

11. Rechte an Software

11.1 An Programmen und zugehöriger Dokumentation, die zum zweckgemäßen Gebrauch unserer Lieferung gehören, erhält der Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Lieferung.

11.2 Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrage des Käufers angefertigt werden und unsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt.

11.3 Weitere als die in vorstehenden Ziff. genannten Rechte an Programmen und Dokumentationen stehen dem Käufer nicht zu, insbesondere bleiben wir alleiniger Inhaber der Urheberrechte. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Programme, Dokumentationen und ggf. nachträglich gelieferte Ergänzungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.

12. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des internationalen Kaufrechts.

13.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle unsere - auch künftigen - Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind ausschließlich die vorliegenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Angebot - Angebotsunterlagen - Bestellung

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen oder unverzüglich abzulehnen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden.

2.2 An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur unter Wahrung unserer Rechte zugänglich gemacht werden. Der Lieferant steht dafür ein, daß Dritte unsere Rechte nicht verletzen. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

2.3 Angebote des Lieferanten sind für uns verbindlich und kostenlos.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten als "frei Haus" Lieferung franco verzollt zum Geschäftssitz unseres Unternehmens. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nicht-Einhaltung dieser Erfordernisse entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

3.3 Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen zzgl. eines Prüfungszeitraumes von 10 Tagen ein.

3.4 Zahlen wir vor Fälligkeit oder innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware oder wahlweise nach Eingang der Rechnung, falls diese später als die Ware zugegangen ist, so können wir Skonto in Höhe von 3 % in Anspruch nehmen. Zahlungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, durch Überweisung oder mit Scheck.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

3.6 Der Lieferant kann über seine Forderungen uns gegenüber nur verfügen, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.

4. Liefertermin4.1 Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

4.2 Bei Fristüberschreitung werden wir dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen. Liefert er auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt unser Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für jeden Tag, an dem sich der Lieferant mit der Vertragserfüllung in Verzug befindet, 0,15 % des Wertes des vom Verzug betroffenen Teiles, maximal bis 10 %. Die Vertragsstrafe wird, sofern wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, hierauf angerechnet.

4.3 Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.

5. Gefahrenübergang - Dokumente

5.1 Die Lieferung hat frei Haus franco verzollt zum Geschäftssitz unseres Unternehmens zu erfolgen.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

6. Gewährleistung - Mängelanzeige

6.1 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen erst mit der Kenntniserlangung des Mangels.

6.2 Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung bei uns mit Mängeln behaftet oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so sind wir berechtigt, neben der Wandlung und Minderung auch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu fordern. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzleistungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten verlängert sich die Gewähr-leistungsfrist für die mangelbehaftete Ware um die Zeit, die der Lieferant für die Ersatz-lieferung oder die Nachbesserung benötigt, ab Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten.

6.4 Wir sind berechtigt, in dringenden Fällen Nachbesserungsarbeiten in Abstimmung mit dem Lieferanten selbst auszuführen. Führen wir die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten selbst aus, wird der Preis wenigstens um die Kosten der Nachbesserung gemindert. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

7.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.

7.2 Sofern wir Teile und/oder Werkzeuge beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehalts-ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt diese Sachen sorgfältig für uns.

7.3 An in unserem Auftrage gefertigten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektions-arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

7.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten und seine Unterauftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Mustern, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekanntgeworden ist.

8. Schutzrechte - Nutzungsrechte

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

8.2 An Mustern, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und Datenblättern werden die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits hiermit auf uns übertragen, soweit sie in unserem Auftrage entstanden oder hergestellt worden sind. Wir sind allein und ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen oder zu verwerten.

8.3 Wir sind berechtigt, die für uns erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu veröffent-lichen. Veröffentlichungen durch den Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

9. Sonstiges

9.1 Fristen oder Termine, deren Einhaltung durch Umstände höherer Gewalt behindert werden, werden - ausgenommen bei Fixgeschäften - um den Zeitraum verlängert, der demjenigen Zeitraum entspricht, innerhalb dessen die Umstände höherer Gewalt angedauert haben zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Lieferant hat uns innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung vom Eintritt eines Umstandes höherer Gewalt zu benach-richtigen. Wird für uns durch Umstände höherer Gewalt die Bindung an den Vertrag unzumutbar, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

9.2 Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Revolution, Entführung und Feuer), dessen Folgen durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auch behördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nicht durch ein dem Lieferanten zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mitverursacht sind. Keine Fälle höherer Gewalt sind periodisch wiederkehrende Naturereignisse und rechtswidrige Aussperrungen.

9.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

9.4 Sofern der Lieferant Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

9.5 Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten sind ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des internationalen Kaufrechts anzuwenden.